Statuten
Kompetenz Sinnesbehinderung im Alter
mit Sitz in Zürich
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Kompetenz Sinnesbehinderung im Alter» (KSiA) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Verbreitung von Kenntnissen über Seh- und Horbehinderung im Alter und engagiert sich für die seh- und hörbehinderungsspezifische Unterstützung von im Alter von Sinnesbehinderung betroffenen Personen. Der Verein kann sich zu diesem Zweck auch politisch oder journalistisch betãtigen oder in anderer Weise Lobbyarbeit für die genannte Thematik betreiben.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, jedoch höchstens Fr. 250.– pro Jahr betragen.
Der Verein kann Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Interessen des Vereins teilt.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem Verein als Gönnermitglied zugewandt fühlt.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Ende Juni statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechung sowiedes Revisorenberichtes
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder können zur Generalversammlung eingeladen werden. Sie besitzen kein Stimmrecht.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die das Präsidium, die Protokollführung und das Kassenwesen der Vereinskasse versehen. Er konstituiert sich selber. Der Vorstand ist auf zwei Jahre gewählt. Er kann wiedergewählt werden.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt gemeinsam die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand ist für alle nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesenen Entscheide zuständig.
Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Entschädigung ausgerichtet. Führen vom Vorstand einzelnen seiner Mitglieder übertragene Aufgaben zu ausserordentlichem Aufwand und Spesen, kann beides vergütet werden.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle für zwei Jahre. Sie kann wiedergewählt werden.
11. Unterschrift
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes verpflichtet.
12. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet primär das Vereinsvermögen. Darüber hinaus haften die Mitglieder höchstens im Rahmen des jährlichen Mitgliederbeitrags.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können von der Mitgliederversammlung abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Anwesenden beschlossen werden, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 29. Februar 2012 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die am 29. Mai 2012 beschlossene Änderung der Art. 3 und 12 ist an diesem Datum in Kraft getreten.
Die am 19. Dezember 2012 beschlossenen Änderungen treten mit diesem Datum in Kraft.
Die am 28. November 2021 beschlossenen Änderungen sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Herrliberg, 6. Dezember 2021
Die Präsidentin: Fatima Heussler
Der Aktuar: Ernst Weilenmann