Rechtslage
Das Invalidenversicherungsgesetz (IVG) regelt die Leistungen, die eine Person wegen Behinderung im Erwerbsalter beanspruchen kann.
Bei über 64-/65-Jährigen ist die IV nicht mehr zuständig, sondern die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und allenfalls die Krankenversicherung.
Der Anspruch auf rehabilitative Leistungen wegen Behinderung ist in der Gesetzgebung zu AHV und Krankheit nicht vorgesehen. Betreuung, die wegen der Sinnesbehinderung notwendig ist, wird im AHV-Alter nicht finanziert.
Es ist verfassungswidrig und widerspricht der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), dass die Betroffenen behinderungsbedingte Leistungen zur Gleichstellung selbst finanzieren müssen.
Mit der Ratifizierung der UN-BRK verpflichtet sich die Schweiz seit 2014, für Personen mit Behinderung altersunabhängig die notwendige Unterstützung bereitzustellen.